§ 34 f GewO / § 24 FinVermV: Prüfungspflicht für Finanzanlagenvermittler

Seit dem Jahr 2013 gelten neue Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten für Gewerbetreibende nach § 34 f GewO, deren Einhaltung gemäß § 24 FinVermV durch eine jährliche Pflichtprüfung nachzuweisen ist. Der Prüfungsbericht ist spätestens bis zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres bei der zuständigen Erlaubnisbehörde vorzulegen. Da wir aufgrund zahlreicher Mandate in diesem Bereich über umfassende Erfahrungen und eine entsprechende Routine verfügen, können wir Ihnen die Prüfung nach § 24 FinVermV kostengünstig anbieten.

Nähere Informationen rund um die Finanzvermittlerverordnung sowie ein individuelles Angebot lassen wir Ihnen bei Interesse gern zukommen.